Bürgerinitiative Erzgebirge
Bürgerinitiative für Arbeit gegen soziale Ungerechtigkeit
Zweck des Vereines ist die Bekämpfung von sozialer Ungerechtigkeit, (AGENDA 2010).
So begann es 2004 .Mit den Montagsdemos gegen Hartz IV und Sozialabbau. Daraus entwickelte sich eine Initiative engagierter Bürger des Landkreises
Der Verein organisiert Bürgerforen, er hilft bei der Antragstellung von ALG II, berät zu den Arbeitsgelegenheiten. Er organisiert Öffentlichkeitsarbeit und lädt dazu fachlich kompetente Ansprechpartner ein (Landrat, ARGE, Vermieter, Krankenkassen usw.)
Die Bürgerinitiative unterstützt soziale Projekte für Betroffene im Sinne der Sozialgesetzbücher (z.B. Schaffung einer Ausgabestelle der „Tafel“ in Stollberg, Einführung eines Sozialpasses für Bedürftige usw.) und bietet gesetzesunkundigen Bürgern beim Umgang mit ALG II und mit Sozialhilfe
Möglichkeiten zur Aussprache.
Die brennendsten Themen und Forderungen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu bearbeiten sind :
>Verbesserung der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und der ARGE unter dem Motto "jedem das, was ihm zusteht und kurze Wege für lösbare Probleme".
> Vertreter von Bedürftigen in den "Arge- Beirat".
> Direktverbindungen in die neue Kreisstadt Annaberg / Buchholz.
> "Ein Kreis- Eine Arbeitsagentur/Arge"- keine langen Wege für Schwerbehinderte aus dem ehem. Landkreis Stollberg nach Zwickau in die Agentur.
> Schluss mit Quotenhascherei bei den "Arbeitsuchenden".
Am Mittwoch, dem 03.11.2010, hat der Vertreter der Arge Stollberg vor dem Sozialgericht u.a. im Verfahren S 36 AS 7217/09 kleinlaut zugeben müssen, dass es für den Erzgebirgskreis nicht möglich ist, die angemessenen Kosten der Unterkunft vor dem 31.12.2010 zu definieren. Das heißt, es kann rückwirkend kein Konzept für die Erstellung der Werte der Jahre vorher erstellt werden! Und gleichzeitig hat jeder, der bisher mehr Miete zahlte (und seine Bemühungen um billigeren Wohnraum erklären kann) einen maximalen Anspruch gemäß Wohngeldgesetz (WOGG) plus die im Urteil des BSG erwähnten 10%. Das bedeutet z.B. bei einem 5 Personen Haushalt 600,- € + 60,- € (10%) = 660,- € (Kaltmiete). Dazu kommen noch die Heizkosten (-Warmwassererwärmung, bei WW über die Heizung).
Also schnell einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen. Noch gilt die 4-Jahresfrist rückwirkend, wenn der Antrag bis Jahresende beim Amt ist. Nächstes Jahr soll die Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Ach so, falls schon jemand aktuell ein Schreiben erhalten hat, in dem die KdU gekürzt wurden, weil man sich auf eine Verwaltungsvorschrift (VwV) aus Dresden beruft, das darf dieses Jahr nicht angewendet werden! Stellt einen Widerspruch! Fragt uns!
Ergänzung am 30.05.2011
Achtung Änderung: Das WOGG wurde geändert. Die zustehenden Beträge wurden erhöht, dafür gibt es die 10%- Erhöhung nicht mehr. Die neuen Werte sind aber höher als die „Alten“. Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X können nur noch ein Jahr rückwirkend gestellt werden(Bsp. Antrag 01.06.2011 auf Überprüfung bis 01.01.2010 rückwirkend!).
Die Jobcenter verweisen auch jetzt noch auf eine „gültige Richtlinie des Erzgebirgskreises“- lasst euch nicht beschwatzen! Die hat keine Rechtskraft vor dem SG Chemnitz, weil das Konzept zur Erstellung nicht den Anforderungen des BSG entspricht und außerdem die Werte schon längst nicht mehr aktuell sind. Die Jobcenter werden jede Klage vor dem SG Chemnitz vermeiden wollen. Übrigens fallen auch die Übernahme der Nachzahlung der Betriebskostenabrechnungen in diesen Bereich.
6. Wesentliche datenschutzrechtliche Änderungen ab 2011
Der neue zum Jahresbeginn 2011 wirksam werdende § 50 SGB II bestimmt u.a. folgende Änderungen: 1. Ab sofort ist für alle datenschutzrelevanten Sachverhalte im Kontext SGB II der Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig (§ 50 Abs. 4 S. 1 SGB II), d.h. alle datenschutzrechtlichen Einwendungen sind an diesen zu richten. 2. Ist ab Jahresbeginn wirkt für alle SGB II – Angelegenheiten das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes(§ 50 Abs. 4 S. 2 SGB II). Das bedeutet, dass die SGB II – Träger zwingend alle verwaltungsinternen Weisungen, Richtlinien, Verwaltungsanweisungen, nunmehr auch wenn sie kommunaler Natur sind wie KdU-Richtlinien, zu Erstausstattung, unabweisbarem Bedarf oder zu Eingliederungsleistungen an antragstellende Bürger herausgeben müssen. Einem Antrag ist unverzüglich spätestens aber nach einem Monat stattzugeben. Bei Übersendung per Mail ohne großen Rechercheaufwand dürften keine Kosten geltend gemacht werden. Das ist wirklich eine positive Änderung, die die Rechte der Betroffenen deutlich stärkt und womit nun endlich auch in denen Bundesländern wie beispielsweise Hessen oder Bayern Licht ins Behördendunkel gebracht werden kann. Mehr Infos zum IFG: http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/INFO2.pdf?__blob=publicationFile
Licht ins Behördendunkel was Richtlinien betrifft findet ihr auch hier: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
… auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann
man sich wehren.
Für die Besuche – welche vom Amt
durchgeführt werden - muss ein zu begründender
Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.
Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur
nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen
- aber - wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten
Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will,
was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden
müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.
Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann
drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu
ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang)
und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes
Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen
den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage
dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.
Stellt sich
heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht
vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach
mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das
-
Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch -
StGB)
- Nötigung (§
240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
und wenn
die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht
haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung /
ins Haus ließe, dann kommt noch
- Bedrohung (§ 241 StGB)
hinzu, mal von
- Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe
(§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.
Dann wird sofort und
dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon
nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier
Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen
soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses
verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs,
falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt
und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämter persönlich erstattet.
Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der
Ämter amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei weitere
Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden,
und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit
Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das
Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen
Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen
Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar
nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung
statt zu geben.
Urteile:
Landessozialgericht Halle - Beschluss vom
22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER :
Das Gericht meint, dass
der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei,
entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur
Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung
des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte
Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).
Informationsveranstaltung zum Thema Bundesfreiwilligendienst! Mehr dazu hier.
Die Alg. II Verordnung wurde zum 01.01.2012 geändert. Im alten Jahr gab es schon die ersten Anzeichen dafür und nun ist es amtlich. Alg. II-Bezieher dürfen vom Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst 175,- € behalten. Der Rest wird entsprechend als Einkommen gegengerechnet. zum Verordnung
Berliner Richter hat die Regelsatzhöhe für nicht verfassungskonform erklärt. Wir rufen auf, sofort gegen alle aktuellen Bescheide einen Widerspruch und bereits rechtskräftig gewordenen Bescheide einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X unter Hinweis auf das Aktenzeichen S 55 AS 9238/12 zu stellen. Mehr dazu: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1xk3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120401271&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp